Sachkunde für Kühlerfrostschutz erforderlich

Auch die Welt der Schmierstoffe und verwandter Betriebsmittel besteht aus einer Vielzahl an Chemikalien. Zur Sicherheit der Anwender, Verbraucher und Umwelt werden diese Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht. Fundierte Erkenntnisse zur Einstufung werden dann in den entsprechenden Chemikalien-Richtlinien und Verordnungen gesetzlich verankert und aktualisiert. Dabei kommt es vor, dass auf einmal Stoffe und Gemische „verboten“ werden, die vor Kurzem noch als „harmlos“ betrachtet wurden.

In jüngster Zeit hat es ein Additiv getroffen, das häufig in Kühlerfrostschutzmitteln als Korrosionsinhibitor eingesetzt wird – die 2-Ethylhexansäure (2-EHS) und ihre Salze. 2-EHS ist als reproduktionstoxisch mit dem Gefahrenhinweis H360FD und dem damit verbundenen Gefahrensymbol gekennzeichnet.

Obwohl 2-EHS in Kühlerfrostschutzmitteln nur in geringer Konzentration eingesetzt wird (≤5%), hat sich die Einstufung von Kühlerfrostschutzmitteln als Gemisch verändert. In Abhängigkeit von der Konzentration von 2-EHS sind bestimmte Kühlerfrostschutzmittel ebenfalls mit dem Gefahrenhinweis H361FD und dem damit verbundenen Gefahrensymbol zu kennzeichnen.

Diese Informationen sind dem Sicherheitsdatenblatt (MSDS) zu entnehmen.

Was bedeutet dies für Sie?

In der Praxis bedeutet dies, dass diese Produkte zu den gefährlichen Gemischen gehören und deren Inverkehrbringen in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) reglementiert ist. Sie dürfen nur an Personen, die älter als 18 Jahre sind und einer dieser Gruppen angehört, verkauft werden:

  • Wiederverkäufer
  • Berufsmäßige Verwender
  • Öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten.

Wiederverkäufer, die an berufsmäßige Anwender, wie z.B. Biogasanlagenbetreiber, Service-Unternehmen in Windkraftanlagen oder KfZ-Werkstätten, verkaufen, benötigen dazu einen Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 1 der ChemVerbotsV sowie einen Nachweis der Zuverlässigkeit. Der Sachkundenachweis erfolgt durch eine schriftliche Prüfung bei einer deutschen Behörde (z.B. Landesverwaltungsamt). Das Wissen umfasst sämtliche rechtliche und stoffliche Anforderungen in diesem Zusammenhang.

Die sachkundige Person muss nicht Ihrem Betrieb angehören, sondern kann auch eine externe Beraterin sein, die diesen Sachkundenachweis hat. In dem Fall reicht es, berufene Mitarbeiter, die die Produkte an Ihre Kunden verkaufen, einmal jährlich zu belehren. Die Belehrung muss schriftlich bestätigt werden. Eine Prüfung findet nicht statt.

Um Ihnen diesen Aufwand abzunehmen, habe ich die Sachkundeprüfung gemäß § 11 Abs. 1 der ChemVerbotsV für Chemikalien (eingeschränkter Sachkundenachweis) abgelegt, um Sie als externe, unabhängige Beraterin im Vertrieb von Kühlerfrostschutzmitteln und möglicher anderer Chemikalien gesetzeskonform zu unterstützen. Die Belehrung Ihrer Mitarbeiter kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch Online stattfinden.

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